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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 26/05
§§: EStG § 4 Abs. 4 a, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 3, GG Art. 77 Abs. 2, GG Art. 20 Abs. 3
Schlagwörter Überentnahme, Entnahme, Vertrauensschutz, Rückwirkung, Verfassungsmäßigkeit
Rechtsfrage: 1. Ist bei der Berechnung der Überentnahmen nach § 4 Abs. 4 a EStG von dem steuerlichen Gewinn (§ 4 Abs. 1 und 3 EStG) oder unter Liquiditätsgesichtspunkten von dem um die Abschreibungen erhöhten Gewinn auszugehen? - 2. Ist § 4 Abs. 4 a formell ordnungsgemäß (Befugnisse des Vermittlungsausschusses?) zustande gekommen? - 3. Hätte es einer "Starterregelung" zur Berücksichtigung des positiven Kapitals der Vorjahre bedurft bzw. liegt eine faktische Rückwirkung betreffend der auf das Vertrauen in die bisher vorliegende Rechtsprechung und Verwaltungsmeinung vor 1999 begründeten Umschuldungs-Darlehen vor? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 05.06.2003
Vorinstanz/AZ: 8 K 1550/03 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 42 91
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 01.08.2007
Erledigungs-Az: XI R 26/05 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 00 94