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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 43/18 (BFH) |
§§: | EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68 |
Schlagwörter | Kindergeld, Antrag, Anrechnung, Anspruch, Kumulationsverbot |
Rechtsfrage: | Ist ein in einem anderen EU-Land bestehender Kindergeldanspruch nicht auf das deutsche Kindergeld anzurechnen, wenn der in dem anderen EU-Mitgliedstaat erwerbstätige Kindsvater (hier: mangels Antragstellung) das dortige Kindergeld nicht bezogen hat und daher faktisch keine Kumulierung von Ansprüchen vorliegt? Ist Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in einem solchen Fall nicht anwendbar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 19.06.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 2995/17 Kg |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 12 92 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.12.2020 |
Erledigungs-Az: | III R 43/18 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | zum Teil Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage; zum Teil Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 06 65 |