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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 18/13 (BFH) |
§§: | AO § 237, AO § 239 |
Schlagwörter | Aussetzungszinsen, Festsetzungsfrist, Grundlagenbescheid, Folgebescheid |
Rechtsfrage: | Beginn der Festsetzungsfrist für Aussetzungszinsen bei Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Folgebescheids zeitlich vor AdV des Grundlagenbescheids - Auslegung des § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AO: - Revision FA: Streitige von der Vorinstanz angewandte Methode der Berechnung von Aussetzungszinsen, rechtswidrige Anrechnung von Zinsen nach § 233 a AO auf die nach § 237 AO festzusetzenden Aussetzungszinsen und unrichtige Anwendung der Rundungsregel des § 239 Abs. 2 Satz 1 AO? - Revision Kläger: Bindungswirkung im Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheiden und Festsetzungsfrist für Folgebescheide betreffende Aussetzungszinsen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 03.04.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 4751/12 AO |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2013 S. 1004 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 16 16 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 26.11.2014 |
Erledigungs-Az: | X R 18/13 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet (Revision Steuerpflichtiger)/Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils (Revision Verwaltung) |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 10 61 |