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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 26/99 |
§§: | EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 2 |
Schlagwörter | Teilwert, Absetzung für Abnutzung, Fehlmaßnahme, Rückstellung |
Rechtsfrage: | Ist die Erweiterung einer Betriebsstätte im Jahr 1989 mit erheblichen Lärmschutzauflagen bereits vor 1992 als zur Teilwertabschreibung berechtigende Fehlmaßnahme anzuerkennen mit der Berechtigung zur Rückstellungsbildung (Schadenersatz, Schließung, Abbruchkosten), wenn die Lärmgrenze überschritten wird, 1993 eine Ordnungsverfügung der Stadt erging und der Betrieb 1995 eingestellt wurde ? - Zulassung durch BFH |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 03.06.1997 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 5740/95 E |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 29.08.2001 |
Erledigungs-Az: | XI R 26/99 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 62 11 |