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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-249/15 (EuGH)
§§: AEUV Art. 56
Schlagwörter EG, EU, Kraftfahrzeug, Dänemark, Zulassungssteuer, Inbetriebnahme, Leasing, Dienstleistung, Genehmigung, Rückzahlung
Rechtsfrage: 1. Ist es mit dem Unionsrecht - insbesondere Art. 56 AEUV - vereinbar, dass ein Kraftfahrzeug, das Gegenstand eines zwischen einer Leasinggesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat und einem Leasingnehmer mit Wohnsitz bzw. Sitz in einem anderen Mitgliedstaat geschlossenen Leasingvertrags ist (siehe nachstehend Frage 2), grundsätzlich nicht auf den Straßen des letzteren Mitgliedstaats in Betrieb genommen werden darf, solange ein Antrag auf Zahlung der anteiligen Zulassungssteuer für dieses Fahrzeug für den Zeitraum, für den die Nutzung des Fahrzeugs in diesem Mitgliedstaat beabsichtigt ist, noch von den Behörden bearbeitet wird? - 2. Ist es mit dem Unionsrecht - insbesondere Art. 56 AEUV - vereinbar, dass eine nationale Maßnahme, die für eine Zulassung/anteilige Zahlung der Zulassungssteuer für ein Fahrzeug zu einer lediglich vorübergehenden und nicht dauerhaften Nutzung eine Vorabgenehmigung voraussetzt oder beinhaltet, dass (i) die Behörden als Voraussetzung für eine sofortige Inbetriebnahme die vollständige Zahlung der dänischen Zulassungssteuer verlangen und dass die Differenz zwischen dem vollen Steuerbetrag und dem errechneten anteiligen Steuerbetrag mit Zinsen zurückzuzahlen ist, wenn die Genehmigung nachträglich erteilt wird, und/oder dass (ii) die Behörden als Voraussetzung für eine sofortige Inbetriebnahme die vollständige Zahlung der Zulassungssteuer verlangen und diese nicht angepasst und der überzahlte Betrag bei Beendigung der vorübergehenden Nutzung nicht zurückgezahlt wird, wenn die Genehmigung nicht erteilt wird?
Vorinstanz: Østre Landsret (Dänemark)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2015 Nr. C 245 S. 12
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 18.01.2018
Erledigungs-Az: Rs C-249/15
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 00 67