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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-228/14 (EuGH) |
§§: | Richtlinie 2006/112/EG, ZK Art. 204, ZK Art. 236 Abs. 1 |
Schlagwörter | EG, EU, Einfuhrumsatzsteuer, Entstehung, Steuerschuldner |
Rechtsfrage: | Gilt Einfuhrmehrwertsteuer für Gegenstände, die als Nichtgemeinschaftsware unter zollamtlicher Überwachung wiederausgeführt worden sind, für die jedoch wegen einer Pflichtverletzung nach Art. 204 ZK - hier: Unterlassen der fristgerechten Erledigung des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens durch Gestellung bei der zuständigen Zollstelle vor der Verbringung ins Drittland - eine Zollschuld entstanden ist, als i.S. von Art. 236 Abs. 1 ZK i.V.m. den Vorschriften der RL 2006/112/EG nicht gesetzlich geschuldet, jedenfalls wenn als Schuldner derjenige in Anspruch genommen wird, dem die verletzte Pflicht oblag, ohne dass er über die Gegenstände verfügungsberechtigt war? |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 18.02.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 130/12 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 15 05 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 02.06.2016 |
Erledigungs-Az: | Rs C-226/14 und C-228/14 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 11 85 |