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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-400/15 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2, Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2, UStG § 15 Abs. 1, UStG § 2 Abs. 1, UStG § 2 Abs. 3, Richtlinie 2006/112/EG Art. 13, Richtlinie 2006/112/EG Art. 26 Abs. 1 Buchst. a, Richtlinie 2006/112/EG Art. 168 Buchst. a, Entscheidung 2004/817/EG Art. 1
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Vorsteuerabzug
Rechtsfrage: § 15 Abs. 1 Satz 2 des deutschen UStG bestimmt, dass die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt, nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt - und schließt insoweit den Vorsteuerabzug aus. Die Regelung beruht auf Art. 1 der Entscheidung des Rates vom 19.11.2004 (2004/817/EG), der Deutschland ermächtigt, abweichend von Art. 17 Abs. 2 RL 77/388/EWG Ausgaben für solche Gegenstände und Dienstleistungen vom Abzug der Mehrwertsteuer auszuschließen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden. Gilt diese Ermächtigung - entsprechend ihrem Wortlaut - nur für die in Art. 6 Abs. 2 RL 77/388/EWG (Art. 26 MwStSystRL) geregelten Fälle oder darüber hinaus in sämtlichen Fällen, in denen ein Gegenstand oder eine Dienstleistung nur teilweise unternehmerisch genutzt wird?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 16.06.2015
Vorinstanz/AZ: XI R 15/13
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 15 81
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 15.09.2016
Erledigungs-Az: Rs C-400/15
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 19 37