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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 36/08 (BFH) |
§§: | EStG § 4 Abs. 4, EStG § 9 Abs. 1, EStG § 7 g, FGO § 76 Abs. 2, FGO § 96, FGO § 119 Nr. 6 |
Schlagwörter | Betriebsausgabe, Werbungskosten, Rechtliches Gehör, Hinweispflicht, Sachaufklärungspflicht |
Rechtsfrage: | Berücksichtigung diverser Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten; Abgrenzung von privaten und erwerbsbedingten Aufwendungen: 1. Hat das FG den Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es ohne mündliche Verhandlung entschieden und einen Schriftsatz des Finanzamts erst mit dem Urteil versandt hat? - 2. Hat das FG seine Hinweispflicht verletzt, weil es nicht zum weiteren Sachvortrag bzw. zur Vorlage weiterer Nachweise aufgefordert hat? - 3. Verletzung der Sachaufklärungspflicht? - 4. Ist das Urteil teilweise nicht mit Gründen versehen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Bremen |
Vorinstanz/Datum: | 16.03.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 422/02 (3) |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 31.08.2010 |
Erledigungs-Az: | VIII R 36/08 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 36 94 |