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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-78/02 (EuGH) |
§§: | Richtlinie 77/388/EWG Art. 21 Abs. 1 Buchst. c, Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5 |
Schlagwörter | Ausweis, Umsatzsteuer, Rechnung, Dienstleistung, EG, Steuerausweis, Vorsteuerabzug |
Rechtsfrage: | 1. Ist als Mehrwertsteuer im Sinne der Vorschriften der Richtlinie 77/388/EWG der Betrag zu charakterisieren, den jemand, der Dienstleistungen gegenüber dem Staat im Arbeitsverhältnis erbringt, in der Rechnung ausweist, wenn derjenige, der die Dienstleistungen erbringt, irrtümlich annimmt, dass er diese als Selbstständiger erbringt, während in Wirklichkeit ein Unterordnungsverhältnis besteht und er auf Weisung seines Arbeitgebers in den Bescheinigungen, die er ausstellt, Mehrwertsteuer in Rechnung stellt, und zwar nicht auf die gesamten gesetzlichen Vergütungen, die er vom Staat erhält und die die gesetzliche Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer darstellen, die in der Folge zusammen und mit den gesetzlichen Bezügen eingezogen wird, sondern deren Höhe über die gesetzlichen Bezüge mit der mathematischen Methode des internen Abzugs festgesetzt wird, wobei angenommen wird, dass die Bezüge auch die geschuldete Mehrwertsteuer umfassen, der Staat aber die gesetzlichen Bezüge vermindert um die Mehrwertsteuer, von der angenommen wird, dass sie in diesen enthalten ist, auszahlt? - 2. Tritt der in Art. 21 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehene Grundsatz der Förmlichkeit der Steuer (dass nämlich, wenn Mehrwertsteuer in der Rechnung oder einem ähnlichen Dokument ausgewiesen wird, diese Steuer an den Staat abzuführen ist) zurück, wenn der Staat bei Ausübung dieser Tätigkeit aufgrund hoheitlicher Befugnisse nicht als Steuerpflichtiger gemäß Art. 4 Abs. 5 der oben genannten Richtlinie mit der Folge auftritt, dass in Bezug auf ihn der Vorsteuerabzugsmechanismus Anwendung findet, und die genannte Steuer auf den Endverbraucher (d.h. die mit dem Staat kontrahierende Privatperson, die die Übersetzung von Dokumenten verlangt) nicht abgewälzt werden kann und auch nicht abgewälzt wird, aber derjenige, der die Dienstleistung erbringt, die Rückerstattung der an die Finanzbehörde nach Abzug eventueller Vorsteuer gezahlten Steuer beansprucht, so dass eine Bereicherung des Staates ausgeschlossen wird? |
Vorinstanz: | Dioikitiko Efeteio Athen |
Vorinstanz/Datum: | 31.01.2002 |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EG 2002 Nr. C 169 S. 14 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 06.11.2003 |
Erledigungs-Az: | Rs C-78/02 bis 80/02 |