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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 8/00 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 S 2,6,7, GG Art. 20 Abs 3 |
Schlagwörter | Kindergeld, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Einkommen |
Rechtsfrage: | Ist bei der Ermittlung des Grenzbetrages der im Gesetz genannte Begriff "Einkünfte" verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass nicht nur der erwerbssichernde Aufwand (Werbungskosten, Betriebsausgaben), sondern auch der existenzsichernde Aufwand (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) des Kindes zu berücksichtigen und damit das "zu versteuernde Einkommen" anzusetzen ist? Verstößt das FG durch den mit einer angeblichen Gesetzesanalogie begründeten "Begriffsaustausch" gegen das Prinzip der Gewaltenteilung nach Art. 20 Abs. 3 GG? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 20.07.1999 |
Vorinstanz/AZ: | VII 713/97 Ki |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 63 12 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 21.07.2000 |
Erledigungs-Az: | VI R 8/00 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |