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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 39/09 (BFH) |
§§: | EStG § 34 Abs. 1, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 |
Schlagwörter | Abfindung, Entschädigung, Zusammenballung, Hauptleistung, Nebenleistung |
Rechtsfrage: | Zufluss von Abfindungszahlungen in mehreren Jahren: Unterliegt die dem Kläger aufgrund einer nicht auf §§ 123 ff. InsO beruhenden Sozialplanregelung im Kalenderjahr 2005 zugeflossene sog. ergänzende Abfindung dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 34 Abs. 1 EStG (umstrittene Zusammenballung von Einkünften/Verhältnis von Haupt- und (sozial motivierter) Nebenleistungen bei geringen Zusatzleistungen in den Jahren 2001 bis 2004 und hoher Abschlusszahlung (= Hauptleistung?) im Streitjahr 2005)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 24.07.2009 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 5107/07 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 31 88 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.05.2010 |
Erledigungs-Az: | IX R 39/09 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 27 24 |