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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 56/06 |
§§: | FGO § 74, EStG § 9, EStG § 9 a, GG Art. 3 Abs. 1, AbgG § 11 Abs. 2 |
Schlagwörter | Aussetzung des Verfahrens, Ermessen, Werbungskosten, Abgeordneter, Kostenpauschale, Verfassungswidrigkeit |
Rechtsfrage: | Ist das Ermessen des FG bei einem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wegen der verfassungswidrigen Verweigerung des Abzugs eines steuerfreien Betrags in Höhe der den Bundestagsabgeordneten gewährten steuerfreien Aufwands-/Kostenpauschale auf Null reduziert, wenn beim BFH zu dieser Streitfrage ein Revisionsverfahren (VI R 81/04) als "Musterprozess" anhängig ist, oder fehlt es daran, weil die Entscheidung des BFH nicht mit Gesetzeskraft ergeht, für die Fachgerichte nicht bindend und daher in besonderem Maße für Parallelverfahren vor diesen nicht vorgreiflich ist? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 18.04.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 3492/04 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 14 50 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.12.2008 |
Erledigungs-Az: | VI R 56/06 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unzulässig |