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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-281/06 (EuGH)
§§: EStG § 3 Nr. 26, EG Art. 49, EG Art. 149, EGV Art. 59, EGV Art. 126
Schlagwörter EG, EU, Lehrer, Nebenberuf, Universität, Aufwandsentschädigung, Dienstleistungsfreiheit, Arbeitslohn
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 59 EGV (jetzt Art. 49 EG) dahin gehend auszulegen, dass von seinem Schutzbereich auch die nebenberufliche Tätigkeit als Lehrer im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (Universität) erfasst wird, wobei für diese Tätigkeit als quasi ehrenamtliche Tätigkeit nur eine Aufwandsentschädigung geleistet wird? - 2. Für den Fall, dass Frage 1 bejaht wird: Ist die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, die darin liegt, dass Entschädigungen nur steuerbegünstigt sind, wenn sie von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gezahlt werden (hier: § 3 Nr. 26 EStG) dadurch gerechtfertigt, dass die nationalstaatliche Steuerbegünstigung nur durch eine Tätigkeit zugunsten einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts legitimiert ist? - 3. Für den Fall, dass Frage 2 verneint wird: Ist Art. 126 EGV (jetzt Art. 149 EG) dahin auszulegen, dass eine steuerrechtliche Regelung, mit deren Hilfe das Bildungssystem ergänzend gestaltet wird (wie hier § 3 Nr. 26 EStG), im Hinblick auf die insoweit fortbestehende Verantwortung der Mitgliedstaaten zulässig ist?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 01.03.2006
Vorinstanz/AZ: XI R 43/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 27 08
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 18.12.2007
Erledigungs-Az: Rs C-281/06
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 10 47