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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 22/08 |
§§: | EStG § 2 a Abs. 2, EStG § 17 |
Schlagwörter | Software, Trivialprogramm, Ware, Verlustabzug |
Rechtsfrage: | Standardsoftware bzw. Trivialprogramme als Ware i.S. von § 2 a Abs. 2 Satz 1 EStG: Ist die Ausnahmeregelung des § 2 a Abs. 2 Satz 1 EStG, wonach die Herstellung und Lieferung von Waren zum uneingeschränkten Verlustabzug führen, auch auf die Vermarktung von Standardsoftware-Programmen anwendbar? Unterliegt der Verlust aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer US-amerikanischen Gesellschaft, die Standardsoftware entwickelt und vertreibt, nach § 2 a Abs. 2 EStG nicht der Abzugsbeschränkung? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 29.01.2008 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 2543/04 B |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 19 29 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.10.2008 |
Erledigungs-Az: | IX R 22/08 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 44 60 |