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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 70/05 |
§§: | BewG § 138, BewG § 146 Abs. 2, BewG § 146 Abs. 7, BewG § 147 |
Schlagwörter | Bedarfsbewertung, Grunderwerbsteuer, Badepark, Bebautes Grundstück, Sonderfall |
Rechtsfrage: | Bedarfsbewertung eines Badeparks: Ist bei der Bedarfsbewertung eines Badeparks (mit Hallen- und Freibad, Sauna, Solarium und Gastronomie) dieser nach § 146 BewG für bebaute Grundstücke oder nach § 147 BewG für Sonderfälle zu bewerten und ist bei Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts durch den Kläger dieser zu berücksichtigen (§ 146 Abs. 7 BewG)? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 22.06.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 2833/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 09 83 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 05.01.2008 |
Erledigungs-Az: | II R 70/05 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |