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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-465/03 (EuGH) |
§§: | Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 |
Schlagwörter | Ausgabe, Aktiengesellschaft, Börsengang, AG, Leistung, EG, EU, Steuerbefreiung, Vorsteuerabzug, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer |
Rechtsfrage: | 1. Erbringt eine Aktiengesellschaft bei Durchführung eines Börsenganges und der damit zusammenhängenden Ausgabe von Aktien an neue Aktionäre gegen Zahlung eines Ausgabepreises eine Leistung gegen Entgelt i.S. des Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG? - 2. Falls Frage 1 zu bejahen ist: Sind Art. 2 Nr. 1 und Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG so auszulegen, dass im Zusammenhang mit einem Börsengang bezogene Dienstleistungen zur Gänze einem steuerbefreiten Umsatz zuzurechnen sind und aus diesem Grund ein Vorsteuerabzug nicht zusteht? - 3. Falls Frage 1 zu verneinen ist: Steht nach Art. 17 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 77/388/EWG ein Recht auf Vorsteuerabzug zu, weil die sonstigen Leistungen (Werbung, Anwaltskosten, rechtliche und technische Beratung), welche den Vorsteuerabzug begründen sollen, für Zwecke der besteuerten Umsätze des Unternehmens verwendet werden? |
Vorinstanz: | Unabhängiger Finanzsenat der Außenstelle Linz |
Vorinstanz/Datum: | 20.10.2003 |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2004 Nr. C 47 S. 14 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 26.05.2005 |
Erledigungs-Az: | Rs C-465/03 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 30 12 |