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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV B 101/98
§§: EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 21 Abs. 3, EStG § 52 Abs. 19 Satz 1 und 2 Nr. 3, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 a
Schlagwörter Zebra-Gesellschaft, Gewinnfeststellung, Verlust
Rechtsfrage: Anwendung der Übergangsregelung des § 52 Abs. 19 Satz 2 Nr. 3 EStG 1990 auf anläßlich der Gewinnfeststellung einer "Zebra-Gesellschaft" von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung in Verluste aus Gewerbebetrieb umzuwandelnde Einkünfte?
Vorinstanz: FG Berlin
Vorinstanz/Datum: 28.01.1998
Vorinstanz/AZ: II 406/95
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 1998 S. 1073
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.08.1999
Erledigungs-Az: IV B 101/98
Erledigungs-Vermerk: Revision zugelassen - neues Aktenzeichen: IV R 77/99 - erledigt durch BFH-Urteil vom 21.9.2000, IV R 77/99