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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 50/04
§§: EStG 1999 § 17 Abs. 1 Satz 1, EStG 1999 § 17 Abs. 1 Satz 4, GG Art. 20 Abs. 3, StEntlG 1999/2000/2002
Schlagwörter Wesentliche Beteiligung, Veräußerungsgewinn, Rückwirkung, Verfassung
Rechtsfrage: Ist das Tatbestandsmerkmal der "wesentlichen Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre" i.S. des § 17 EStG für jeden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum verfassungskonform nach der jeweils geltenden Beteiligungsgrenze i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG zu bestimmen? Führt die Herabsetzung der Wesentlichkeitsgrenze von 25 % auf 10 % ab 1999 dazu, dass ein 1999 nur noch mit weniger als 10 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligter Steuerpflichtiger den Gewinn aus der Veräußerung dieser Beteiligung versteuern muss, weil er vor 1999 noch mit mehr als 10 % beteiligt war (hier: Reduzierung der Beteiligung von 18 % auf 8 % im Jahr 1998)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 31.03.2004
Vorinstanz/AZ: 8 K 7113/01 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 33 82
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 08.12.2010
Erledigungs-Az: IX R 74/04 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Verfahren ausgesetzt (Beschluss v. 2.4.2007 - VIII R 50/04) - abgegeben an IX. Senat - neues Aktenzeichen: IX R 74/04 - Verfahren wieder aufgenommen (Beschluss v. 28.9.2010 - IX R 74/04 - Erledigung der Hauptsache