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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 45/05 |
§§: | ErbStG § 21 Abs. 2 Nr. 1, BewG § 121, EG Art. 56, EG Art. 58 |
Schlagwörter | Erbschaftsteuer, Anrechnung, Ausländische Steuer, Niederlassungsfreiheit, Europarecht, Bankkonto, Spanien, EG |
Rechtsfrage: | Keine Anrechnung spanischer Erbschaftsteuer bei Bankguthaben in Spanien: Verstößt die Nichtanrechnung der spanischen Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG) bei Bankguthaben in Spanien gegen Gemeinschaftsrecht? - Zulassung durch FG - - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 06.07.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 3290/03 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 43 02 |
Erledigungs-Vermerk: | Vorlage an EuGH durch BFH-Beschluss vom 16.1.2008 II R 45/05 - Löschung in den Registern |