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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-620/19 (EuGH) |
§§: | VO (EU) 2016/679 Art. 23 Abs. 1, VO (EU) 2016/679 Art. 15, AO § 32 c, AO § 32 e |
Schlagwörter | EG, EU, Finanzbehörde, Auskunft, Insolvenzanfechtung, zivilrechtliche Ansprüche, Steuerbereich |
Rechtsfrage: | 1. Dient Art. 23 Abs. 1 Buchst. j der VO (EU) 2016/679 auch dem Schutz der Interessen von Finanzbehörden? - 2. Falls ja, erfasst die Formulierung "Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche" auch die Verteidigung der Finanzbehörde gegen zivilrechtliche Ansprüche und müssen diese bereits geltend gemacht sein? - 3. Erlaubt die Regelung des Art. 23 Abs. 1 Buchst. e der VO (EU) 2016/679 zum Schutz eines wichtigen finanziellen Interesses eines Mitgliedstaats im Steuerbereich eine Beschränkung des Auskunftsrechts nach Art. 15 der VO (EU) 2016/679 zur Abwehr von zivilrechtlichen Insolvenzanfechtungsansprüchen gegen die Finanzbehörde? |
Vorinstanz: | BVerwG |
Vorinstanz/Datum: | 04.07.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 7 C 31.17 |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABI EU 2019 Nr. 383 S. 43 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 16 67 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 10.12.2020 |
Erledigungs-Az: | Rs C-620/19 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 21 00 |