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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 85/05 |
§§: | EStG § 50 c Abs. 8, AO 1977 § 42, FGO § 40 Abs. 2 |
Schlagwörter | Dividenden-Stripping, Wirtschaftliches Eigentum, Zivilrechtliches Eigentum, Gestaltungsmissbrauch, Taggleiche Aktiengeschäfte |
Rechtsfrage: | 1. Zurechnung von Dividenden und Körperschaftsteuerguthaben bei Erwerb von Aktien cum Dividende und Veräußerung von jungen Aktien ex Dividende (sog. Dividendenstripping). - 2. Ausschluss von § 50 c Abs. 1 bis 7 EStG über § 50 c Abs. 8 EStG auch dann, wenn ein beauftragtes Institut über seinen eigenen Börsenhändler zugleich als Erwerber auftritt? - 3. Ist die allgemeine Norm des § 42 AO 1977 auch noch neben § 50 c Abs. 8 EStG anwendbar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 30.08.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 2557/99 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2006 S. 277 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 14 38 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.11.2007 |
Erledigungs-Az: | I R 85/05 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 43 33, SIS 08 14 00 |