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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 3/18 (BFH) |
§§: | EStG § 1 Abs. 3 Satz 2, EStG § 1 Abs. 3 Satz 4, EStG § 49, EStG § 32 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, EStG § 32 b |
Schlagwörter | Unbeschränkte Steuerpflicht, Wesentlichkeitsgrenze, Einkünfteermittlung, Krankengeld, Progressionsvorbehalt, Einkünfte aus Kapitalvermögen |
Rechtsfrage: | Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht - Einbeziehung ausländischen Krankengeldes in die Ermittlung des Welteinkommens nach § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG: 1. Ist von einem ausländischen Sozialversicherungsträger gezahltes Krankengeld nicht in die Berechnung der Wesentlichkeitsgrenze nach § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG einzubeziehen, da dieses bei unterstellter deutscher Besteuerung nicht steuerbar bzw. jedenfalls nicht steuerpflichtig wäre? - 2. Werden ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen eines nach § 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt Steuerpflichtigen nicht vom Progressionsvorbehalt erfasst, wenn sie bei Bestehen einer inländischen Steuerpflicht der Abgeltungsteuer unterlegen hätten? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 05.12.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 1232/16 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 03 89 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 01.06.2022 |
Erledigungs-Az: | I R 3/18 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 17 21 |