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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-566/07 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 21 Abs. 1 Buchst. c
Schlagwörter EG, Umsatzsteuer, EU, Mehrwertsteuer, Rechnung, Berichtigung
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 21 Abs. 1 Buchst. c der RL 77/388/EWG so auszulegen, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der Aussteller der Rechnung wohnt oder niedergelassen ist, keine Mehrwertsteuer geschuldet wird, wenn der Aussteller der Rechnung in dieser den Mehrwertsteuerbetrag für eine Tätigkeit in Rechnung stellt, von der nach der gemeinschaftlichen Mehrwertsteuerregelung angenommen wird, dass sie in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland erbracht wird? - 2. Wenn nein: Dürfen die Mitgliedstaaten, wenn eine Rechnung i.S. von Art. 21 Abs. 1 Buchst. c der RL 77/388/EWG einem Empfänger ausgestellt wurde, der kein Recht auf Mehrwertsteuerabzug hat (so dass keine Gefährdung des Steueraufkommens besteht), die Berichtigung der irrtümlich in Rechnung gestellten und deshalb aufgrund dieser Bestimmung geschuldeten Mehrwertsteuer von der Voraussetzung abhängig machen, dass der Steuerpflichtige seinem Abnehmer nachträglich eine berichtigte Rechnung ausstellt, in der kein Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen ist?
Vorinstanz: Hoge Raad der Nederlanden
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2008 Nr. C 64 S. 23
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 18.06.2009
Erledigungs-Az: Rs C-566/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 26 03