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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-109/02 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3
Schlagwörter Tarif, Umsatzsteuer, Steuersatz, ermäßigter Steuersatz, Musik, Solist, Ensemble, Konzert, EG, Öffentlichkeit
Rechtsfrage: Hat die Bundesrepublik Deutschland ihre Verpflichtungen aus Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 Richtlinie 77/388/EWG dadurch verletzt, dass sie zwar einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf Leistungen von Musikensembles anwendet, welche ihre Leistung direkt für die Öffentlichkeit oder für einen Konzertveranstalter erbringen, sowie auf Leistungen die von Solisten direkt für die Öffentlichkeit erbracht werden, während für die Leistungen von Solisten, welche für einen Veranstalter tätig sind, der Normalsatz gilt?
Vorinstanz: Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 23.10.2003
Erledigungs-Az: Rs C-109/02
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 01 30