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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 34/98
§§: AO 1977 § 181, AO 1977 § 169, AO 1977 § 170, EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2
Schlagwörter Feststellung, Verjährung, Gewerbebetrieb, Kommandit, Treuhand
Rechtsfrage: War der angefochtene Feststellungsbescheid wegen Ablaufs der Feststellungverjährungsfrist unwirksam? 2. Haben die Kommanditisten der GmbH & Co.KG (einer Grundstücksverwertungsgesellschaft) gewerbliche Einkünfte, wenn die KG mit einer außenstehenden GmbH einen Treuhandvertrag schließt, die Eigentümerin eines Grundstücks ist, dessen wirtschaftliches Eigentum sie der KG überträgt, wobei die GmbH die Eigentumsrechte künftig nur noch als Treuhänderin ausübt? Haben die Kommanditisten Unternehmerrisiko und Unternehmerinitiative entfaltet? -Zulassung durch BFH
Vorinstanz: FG Berlin
Vorinstanz/Datum: 17.09.1996
Vorinstanz/AZ: IV 68/92
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.11.2000
Erledigungs-Az: IV R 34/98 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils