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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | 2 BvR 862/09 (BVerfG) |
§§: | EG Art. 43, EG Art. 56, EG Art. 234 Abs. 3, GG Art. 3 Abs. 1, KStG 2002 § 8 b Abs. 5 |
Schlagwörter | EG, Ertragsteuern, Niederlassungsfreiheit, Kapital, Kapitalverkehrsfreiheit, EuGH, Vorlagepflicht, Körperschaftsteuer, Steuerbefreiung, Dividende, Gewinnausschüttung, Verfassung, Gleichheit, Betriebsausgabe, Nichtabzugsfähige Betriebsausgabe, Schachtelstrafe, Hinzurechnung, Fiktion, Rechtfertigung |
Rechtsfrage: | Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit durch § 8 b Abs. 5 KStG 2002 a.F. - Anwendungsbereich von Grundfreiheiten - Keine Rechtfertigung von Gemeinschaftsrechtsverstößen durch fiskalische Erwägungen - Erfordernis eines Vorabentscheidungsersuchens - Verfassungsmäßigkeit des § 8 b Abs. 5 KStG 2002 - Verfassungsbeschwerde |
Vorinstanz: | BFH |
Vorinstanz/Datum: | 26.11.2008 |
Vorinstanz/AZ: | I R 7/08 |
Vorinstanz/Fundstelle: | BFHE 224 S. 50 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 09 88 |
Erledigendes Gericht: | BVerfG |
Erledigungs-Datum: | 11.04.2012 |
Erledigungs-Az: | 2 BvR 862/09 |
Erledigungs-Vermerk: | Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 13 09 99 |