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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 88/97
§§: FGO § 65 Abs. 1 Satz 1, FGO § 65 Abs. 2 Satz 2, FGO § 90a Abs. 1, FGO § 118 Abs. 3
Schlagwörter Klägerbezeichnung, Ladungsfähige Anschrift
Rechtsfrage: Erfordert die ordnungsgemäße Klägerbezeichnung gem. § 65 Abs. 1 FGO die Angabe der ladungsfähigen Anschrift? Verfahrensmängel des FG (erforderliche Ausschlußfristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO; kein "geeigneter Fall" für den Erlaß eines Gerichtsbescheids gem. § 90a Abs. 1 FGO)? - Zulassung durch FG
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 05.05.1997
Vorinstanz/AZ: 4 K 167/94
Erledigungs-Vermerk: neues Aktenzeichen: IX R 98/97 - erledigt durch BFH-Urteil vom 6.3.2001 - IX R 98/97 (NV) - Revision unbegründet