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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 10/03
§§: StromStG § 9 Abs. 3, StromStG § 9 Abs. 4, StromStG § 2 Nr. 3, GG Art. 20 Abs. 3, GG Art. 80 Abs. 1
Schlagwörter Stromsteuer, Steuerermäßigung, Erlaubnis, Klassifikation
Rechtsfrage: Erlaubnis für den Bezug steuerermäßigten Stromes. Hat der Gesetzgeber mit § 9 Abs. 3 i.V.m. § 2 Nr. 3 StromStG gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung verstoßen, weil ermäßigende Steuertatbestände nicht unmittelbar im Gesetz geregelt worden sind? (Verweisung auf die "Klassifikation der Wirtschaftszweige" aus 1993) - Ist die Bildherstellung in einem Foto-Großlabor eine Tätigkeit des verarbeitenden Gewerbes? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 03.02.2003
Vorinstanz/AZ: IV 240/00
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 30 13
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.06.2005
Erledigungs-Az: VII R 10/03 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 41 35