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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-615/16 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. f, RL 2006/112/EG Art. 15 Abs. 2
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Steuerbefreiung, Kundenwerbung, Vermarktung, Grundstück
Rechtsfrage: Sind Art. 135 Abs. 1 Buchst. f und Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 - Befreiungsregelung - dahin auszulegen, dass sie lediglich die an den Verträgen über die Vermarktung von Nutzungsrechten an Immobilien beteiligten Parteien erfassen, oder können sie auch dahin ausgelegt werden, dass sie auch die Tätigkeit der Klägerin erfassen, die darin besteht, Kunden zu werben und Dienstleistungen zu fördern und so die Konkretisierung des betreffenden Verkaufs durch das diese anbietende Unternehmen zu gewährleisten, und zwar nach Maßgabe von zuvor erstellten Richtlinien und für Preisnachlässe und Werbegeschenke festgelegten Begrenzungen?
Vorinstanz: Supremo Tribunal Administrativo (Portugal)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2017 Nr. C 151 S. 14
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 21.11.2017
Erledigungs-Az: Rs C-615/16
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 04 85