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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 64/06 |
§§: | DBA-Polen Art. 7 Abs. 1, DBA-Polen Art. 21 Abs. 1 Buchst. a, FGO § 76, ZPO § 227 Abs. 1 |
Schlagwörter | Doppelbesteuerungsabkommen, Polen, Aktivitätsklausel, Zusatzprotokoll, Vertagung, Beweisantrag |
Rechtsfrage: | 1. Aktivitätsklausel nach DBA-Polen: Liegen aktive Einkünfte "fast ausschließlich" dann vor, wenn die passiven Einkünfte eine relative Bagatellgrenze von 10 v.H. nicht überschreiten? - 2. Vertagung bei eventuell missbräuchlichem Beweisantrag? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 07.06.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 6348/02 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2006 S. 1490 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 43 39 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.04.2007 |
Erledigungs-Az: | I R 64/06 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 32 43 |