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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | III R 20/06 | 
| §§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, HöfeO § 14, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a | 
| Schlagwörter | Kindergeld, Grenzbetrag, Altenteilsleistung, Altenteil | 
| Rechtsfrage: | Ist insbesondere aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 11.1.2005 2 BvR 167/02 eine freiwillig begründete Leistungsverpflichtung (hier: Altenteilsleistungen aufgrund Hofübergabevertrag i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) bei der Berechnung des Grenzbetrages des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | Niedersächsisches FG | 
| Vorinstanz/Datum: | 29.11.2005 | 
| Vorinstanz/AZ: | 13 K 189/02 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 43 12 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 26.11.2008 | 
| Erledigungs-Az: | III R 20/06 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet | 
