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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 59/11 (BFH) |
§§: | GrEStG § 19, AO § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, AO § 181 Abs. 3 Satz 2 |
Schlagwörter | Gesonderte Feststellung, Grunderwerbsteuer, Feststellungsfrist, Anzeige, Anlaufhemmung |
Rechtsfrage: | Festsetzungsfrist - Anlaufhemmung bei Grunderwerbsteuer: Beginnt die regelmäßige Festsetzungsfrist mit Erstattung der Anzeige nach § 19 Abs. 1 Nr. 5 GrEStG, oder erst mit Ablauf des Jahres des Eingangs der angeforderten Feststellungserklärung? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 03.11.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 1849/10 BG |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 17 13 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.04.2013 |
Erledigungs-Az: | II R 59/11 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 13 14 79 |