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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-439/97 (EuGH)
§§: EGV Art. 73 b, EGV Art. 73 d, Richtlinie 88/361/EWG Art. 1, Richtlinie 88/361/EWG Art. 4
Schlagwörter Kapitalverkehrsteuer, Österreich
Rechtsfrage: 1. Stehen Art. 73 b i.V.m. Art. 73 d EG-Vertrag und Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 der Richtlinie 88/361/EWG, der Beibehaltung der Bestimmung des § 33 TP 8 Abs. 4 Satz 1 Gebührengesetz 1957 in Österreich entgegen, wonach in Fällen, in denen über das Darlehen eines Darlehensgebers, der in Österreich weder einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt noch seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat, keine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenpflicht maßgeblichen Weise errichtet wurde, die nach den abgabenrechtlichen Vorschriften im Inland zu führenden Bücher und Aufzeichnungen des Darlehensschuldners, in die das Darlehen aufgenommen wurde, als Urkunde gelten? - 2. Stellt die Besteuerung von Darlehen (soweit dabei ein Kapitalfluß von einem Mitgliedstaat in den anderen erfolgt) durch § 33 TP 8 Abs. 1 GebG eine willkürliche Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 73 b des Vertrages dar?
Vorinstanz: VwGH Österreich
Vorinstanz/Datum: 18.12.1997
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 14.10.1999
Erledigungs-Az: Rs C-439/97
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 00 04 52