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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 56/03
§§: EStG § 7 g, EStG § 16, EStDV § 8 b Satz 1 Nr. 1
Schlagwörter Ansparrücklage, Veräußerungsgewinn, Rumpfwirtschaftsjahr, Existenzgründer
Rechtsfrage: 1. Ist der laufende Gewinn des Jahres 2000 um die nach § 7 g Abs. 4 Satz 2 EStG aufgelöste Ansparrücklage aus dem Jahr 1998 zu erhöhen oder ist der Betrag dem Veräußerungsgewinn zuzurechnen, wenn die Betriebsveräußerung im Laufe des Jahres 2000 erfolgt? - 2. Gilt der Unternehmer als Existenzgründer i.S.d. § 7 g Abs. 7 EStG hinsichtlich der Ansparrücklage des Jahres 1998 (vgl. 1), wenn er im Jahr 1996 das Unternehmen von seinem Ehegatten übertragen erhält? Hätte deshalb die Ansparrücklage über das Jahr 2000 bestehen bleiben können mit der Folge, dass der Ertrag aus der Auflösung dem Veräußerungsgewinn zuzurechnen ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 08.07.2003
Vorinstanz/AZ: 1 K 4237/02
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2003 S. 1607
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 47 85
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 10.11.2004
Erledigungs-Az: XI R 56/03 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 21 91