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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 5/16 (BFH) |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 |
Schlagwörter | Regelmäßige Arbeitsstätte, Außendienst, Kläranlage, Nachhaltigkeit, Qualität |
Rechtsfrage: | Ist bei einem Klärwärter der Stadtbetriebe, der grundsätzlich arbeitstäglich (nachhaltig) das Zentralklärwerk anfährt, aber den Großteil seiner Zeit die Pumpwerke im Stadtgebiet wartet und instand setzt (quantitativer und qualitativer Schwerpunkt), das Zentralklärwerk seine regelmäßige Arbeitsstätte? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 16.12.2015 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 331/13 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2016 S. 467 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 04 11 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 04.10.2017 |
Erledigungs-Az: | VI R 5/16 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 22 50 |