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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 62/02 |
§§: | AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | Änderung, Neue Tatsache, Grobes Verschulden, Schätzung, Fristversäumnis |
Rechtsfrage: | Kommt eine Berichtigung eines Steuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 wegen nachträglich bekanntgewordener steuermindernder Tatsachen (hier: Abgabe der Steuererklärung) in Betracht, wenn der Steuerpflichtige trotz mehrmaliger Aufforderung des Finanzamts (FA) die Steuererklärung nicht fristgerecht einreicht, das FA die Besteuerungsgrundlagen schätzt, mithin bis zum Erlass des Steuerbescheides ein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen vorliegt, und den Steuerpflichtigen möglicherweise nur ein einfaches Verschulden daran trifft, dass er die Einspruchsfrist versäumt? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 29.08.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 729/99 und 8 K 730/99 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 30 90 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.09.2004 |
Erledigungs-Az: | IV R 62/02 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 40 20 |