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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 32/08 |
§§: | AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, EStG § 31 Satz 3, BGB § 818 Abs. 3 |
Schlagwörter | Aufhebung, Bestandskraft, Grobes Verschulden, Entreicherung, Rückwirkung, Mitwirkung, Kindergeld |
Rechtsfrage: | Keine Aufhebung eines - nach Klagerücknahme - bestandskräftigen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides: Kann das Kindergeld, das materiell-rechtlich unstreitig zu Recht festgesetzt worden ist, allein mit der Begründung zurückgefordert werden, dass die Festsetzung rückwirkend aufgehoben worden ist, weil der Kindergeldberechtigte seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 13.03.2008 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 2342/07 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 36 75 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.07.2010 |
Erledigungs-Az: | III R 32/08 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 35 55 |