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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 3/08 (BFH) |
§§: | EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 8 Abs. 1, EStG § 11 Abs. 1 Satz 4, EStG § 38 a Abs. 1 Satz 3, LStDV § 2 Abs. 1 |
Schlagwörter | Gruppenunfallversicherung, Versicherungsleistung, Arbeitslohn, Invalidität, Schadensersatz, Zufluss |
Rechtsfrage: | Handelt es sich bei der Auskehrung von Versicherungsleistungen der vom Arbeitgeber zu Gunsten seiner Arbeitnehmer abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung in Invaliditätsfällen um nicht steuerbaren Schadensersatz für erlittene Gesundheitsschäden oder sind die ausgekehrten Leistungen im Rahmen der sogenannten nachgelagerten Besteuerung wegen des objektiven Zusammenhangs mit dem Dienstverhältnis als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit und damit als Arbeitslohn zu erfassen, wenn die Beitragszahlungen des Arbeitgebers und Versicherungsnehmers nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 18.12.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 2214/07 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2008 S. 376 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 09 70 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.12.2008 |
Erledigungs-Az: | VI R 3/08 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 15 50 |