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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-64/11 (EuGH)
§§: AEUV Art. 49, EWR-Abkommen Art. 31
Schlagwörter EG, EU, Spanien, Körperschaftsteuer, stille Reserven, Niederlassungsfreiheit
Rechtsfrage: Hat das Königreich Spanien durch Art. 17 Abs. 1 des Real Decreto Legislativo 4/2004 zur Billigung der Neufassung des spanischen Körperschaftsteuergesetzes (texto refundido de la Ley del Impuesto sobre Sociedades) vom 5.3.2004 gegen Art. 49 AEUV und Art. 31 EWR-Abkommen verstoßen? - Nach der streitigen Bestimmung werden stille Reserven, die in den Aktiva von Gesellschaften enthalten sind, die ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat der EU verlegen, ihre Tätigkeit in Spanien einstellen und in einem anderen Mitgliedstaat fortsetzen oder ihre Aktiva in einen anderen Mitgliedstaat verlagern, besonders behandelt. In diesen Fällen belastet der spanische Staat die stillen Reserven zum Zeitpunkt des Wegzugs, so dass die betroffenen Gesellschaften eine Steuer für latente und hypothetische Erträge bezahlen müssen, die sie vielleicht nie tatsächlich erzielen werden. Diese Regelung stellt eine Ausnahme von der Grundregel dar, wonach das tatsächlich bezogene Einkommen des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum belastet wird. Nach Ansicht der Kommission sind die spanischen Rechtsvorschriften in dieser Hinsicht nicht mit dem AEUV und dem EWR-Abkommen vereinbar. Die spanischen Rechtsvorschriften könnten Bewegungen von Unternehmen oder von Aktiva verhindern, die eine bessere Verteilung der wirtschaftlichen Ressourcen bewirkten. Gesellschaften müssten das Recht haben, ihren Sitz oder ihre einzelnen Aktiva in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen, ohne dabei übermäßig komplexen und kostspieligen Verfahren zu unterliegen.
Vorinstanz: Kommission ./. Spanien
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2011 Nr. C 113 S. 8
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 25.04.2013
Erledigungs-Az: Rs C-64/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 35 06