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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-376/15 P und C-377/15 P (EuGH)
§§: DVO (EU) Nr. 924/2012, VO (EG) Nr. 91/2009
Schlagwörter Antidumping, China, EG, EU, Einfuhr, Einführung, Ursprung, Verbindung, Zollrecht
Rechtsfrage: Rechtsmittel gegen das EuG-Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-558/12 und T-559/12. Die Rechtsmittelführerin beantragt, - 1) das Urteil des Gerichts in den verbundenen Rechtssachen T-558/12 und T-559/12, Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener Co. Ltd/Rat, aufzuheben; - 2) den von den Rechtsmittelführerinnen in ihrer Klage vor dem Gericht gestellten Anträgen stattzugeben und die DVO (EU) Nr. 924/2012 des Rates vom 4.10.2012 zur Änderung der VO (EG) Nr. 91/2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China aufzuheben, soweit sie die Rechtsmittelführerinnen betrifft; - 3) dem Rat die Kosten der Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof einschließlich der Kosten der Rechtsmittelführerinnen aufzuerlegen; - 4) den Streithelfern aufzuerlegen, ihre eigenen Kosten zu tragen.
Vorinstanz: EuG
Vorinstanz/Datum: 29.04.2015
Vorinstanz/AZ: Rs T-558/12 und T-559/12
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2015 Nr. C 381 S. 12
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 05.04.2017
Erledigungs-Az: Rs C-376/15 P und C-377/15 P