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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 7/07
§§: KiStG NW § 14 Abs. 6 Satz 1, EStG § 51 a Abs. 2, AO § 351
Schlagwörter Kirchensteuer, Bemessungsgrundlage, Zuständigkeit, glaubensverschiedene Ehe
Rechtsfrage: 1. Liegt die Zuständigkeit zur Entscheidung über Einwendungen gegen die Bemessungsgrundlage gemäß § 51 a Abs. 2 Satz 2 EStG bei der Finanzbehörde oder bei der Kirchenbehörde? - 2. Stellt die Feststellung der Bemessungsgrundlage für Zwecke der Berechnung der Kirchensteuer eine selbständige und verbindliche Regelung innerhalb des Einkommensteuerbescheids dar? - 3. Wie ist die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer unter Berücksichtigung von Halbeinkünften bei glaubensverschiedener Ehe zu ermitteln? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 15.12.2006
Vorinstanz/AZ: 1 K 1824/05 Ki
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 18 46
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 29.11.2007
Erledigungs-Az: I R 7/07 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet