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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-797/19 (EuGH)
§§: AEUV Art. 107 Abs. 1, AEUV Art. 108 Abs. 3, KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, KStG § 8 Abs. 7, § 8 Abs. 9, KStG § 34
Schlagwörter EG, EU, Dauerverlust, verdeckte Gewinnausschüttung, staatliche Beihilfe, Kapitalgesellschaft, Juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentliche Hand, Politik
Rechtsfrage: Ist Art. 107 Abs. 1 AEUV dahingehend auszulegen, dass eine unter diese Vorschrift fallende staatliche Beihilfe vorliegt, wenn nach den Regelungen eines Mitgliedstaats (Dauer-)Verluste einer Kapitalgesellschaft aus einer wirtschaftlichen Betätigung, die ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird, zwar im Grundsatz als vGA anzusehen sind und dementsprechend den Gewinn einer Kapitalgesellschaft nicht mindern dürfen, jedoch bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt, diese Rechtsfolgen für Dauerverlustgeschäfte nicht zu ziehen sind, wenn sie die betreffenden Geschäfte aus verkehrspolitischen, umweltpolitischen, sozialpolitischen, kulturpolitischen, bildungspolitischen oder gesundheitspolitischen Gründen unterhalten?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 13.03.2019
Vorinstanz/AZ: I R 18/19
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 15 53
Erledigungs-Vermerk: Der BFH hat das dem Vorlagebeschluss zugrundeliegende Revisionsverfahren mit Beschluss vom 29.1.2020 I R 4/20 (I R 18/19) eingestellt, nachdem die Klägerin des Rechtsstreits die Revision zurückgenommen und das Finanzamt dem zugestimmt hat. Der Vorlagebeschluss ist durch die Rücknahme gegenstandslos geworden. -- Streichung der Rechtssache