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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 9/02 |
§§: | AO 1977 § 227, EStG § 4 Abs. 3 |
Schlagwörter | Erlass, Billigkeit, Fehler, Betriebsprüfung, Treu und Glauben |
Rechtsfrage: | Erlass von Einkommensteuer aus Billigkeitsgründen: Kann eine durch Doppelerfassung von Betriebseinnahmen bestandskräftig zu hoch festgesetzte Steuer aus Billigkeitsgründen erlassen werden, wenn die fehlerhafte Steuerfestsetzung in erster Linie auf eigenen unzutreffenden Angaben des Stpfl. in seiner Steuererklärung beruht, dieser aber geltend macht, der Betriebsprüfer hätte den Fehler des Stpfl., der ihm bei der Einnahmeermittlung unterlaufen sei, später bei der Betriebsprüfung erkennen müssen? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Nürnberg |
Vorinstanz/Datum: | 14.12.2001 |
Vorinstanz/AZ: | VI 289/98 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2002 S. 515 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 64 57 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.06.2004 |
Erledigungs-Az: | IV R 9/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 38 49 |