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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IX R 102/00 | 
| §§: | EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6, EStG § 9 | 
| Schlagwörter | Einkünfteerzielungsabsicht, Leerstehende Wohnung, Verkaufsabsicht | 
| Rechtsfrage: | Aufwendungen für eine zu Beginn des Streitjahrs bereits seit neun Monaten leerstehende Wohnung bei parallel geschalteten Verkaufs- und Vermietungsanzeigen auch dann nicht mehr als Werbungskosten abziehbar, wenn die Wohnung zwei Jahre später wieder vermietet wurde, weil die -stärker zu gewichtende - Verkaufsabsicht der Einkünfteerzielungsabsicht entgegensteht? - Zulassung durch FG - | 
| Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg | 
| Vorinstanz/Datum: | 02.11.2000 | 
| Vorinstanz/AZ: | 10 K 224/99 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 73 62 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 09.07.2003 | 
| Erledigungs-Az: | IX R 102/00 | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 46 88 | 
