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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-347/12 (EuGH)
§§: VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 1, VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 76, VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 4, VO (EWG) Nr. 574/72 Art. 10
Schlagwörter EG, EU, Kindergeld, Unterschiedsbetrag, Elterngeld
Rechtsfrage: Sind bei der Berechnung des gemäß Art. 1 Buchst. u Ziff. i, Art. 4 Abs. 1 Buchst. h und Art. 76 der VO (EWG) Nr. 1408/71 in geänderter Fassung sowie Art. 10 (Abs. 1) Buchst. b Ziff. i der VO (EWG) Nr. 574/72 eventuell von der zuständigen Stelle des Beschäftigungsstaats zu zahlenden Unterschiedsbetrags sämtliche an die Familie des Wanderarbeitnehmers im Wohnortstaat gezahlte Leistungen, im vorliegenden Fall das nach dem deutschen Recht vorgesehene Elterngeld und Kindergeld, als gleichartige Familienleistungen zu berücksichtigen?
Vorinstanz: Cour de cassation du Grand-Duche de Luxembourg (Luxemburg)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2012 Nr. C 287 S. 27
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 08.05.2014
Erledigungs-Az: Rs C-347/12
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 16 71