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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 60/13 (BFH) |
§§: | EStG § 20 Abs. 9 Satz 1, EStG § 52 a Abs. 10 Satz 10, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, AO § 42 |
Schlagwörter | Einkünfte aus Kapitalvermögen, Werbungskosten, Schuldzinsen, Abgeltungsteuer, Gestaltungsmissbrauch |
Rechtsfrage: | Sind im Kalenderjahr 2008 gezahlte Schuldzinsen für einen Kredit, der zur Finanzierung einer Festgeldanlage eingesetzt wurde, aus der dem Kläger im Kalenderjahr 2009 Zinsen zugeflossen sind, im Kalenderjahr 2008 bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten abziehbar, oder steht dem Werbungskostenabzug § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG i.V.m. § 52 a Abs. 10 Satz 10 EStG entgegen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 23.09.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 3206/12 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 31 78 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.08.2014 |
Erledigungs-Az: | VIII R 60/13 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 00 30 |