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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 22/13 (BFH) |
§§: | AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, AO § 367 |
Schlagwörter | Lohnsteuer-Außenprüfung, Neue Tatsache, Bestandskraft, Ruhen des Verfahrens, Ermittlungspflicht |
Rechtsfrage: | Sind in den Fällen der sog. Massenrechtsbehelfsverfahren die Ermittlungspflichten des Finanzamts auf den in diesem Zusammenhang gestellten Antrag begrenzt, sodass anderweitige Tatsachen weiterhin neu i.S. des § 173 AO bleiben können? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 19.03.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 518/11 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 31 49 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.12.2014 |
Erledigungs-Az: | VI R 22/13 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |