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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-592/12 (EuGH)
§§: Richtlinie 92/12/EWG Art. 3 Abs. 2
Schlagwörter Auslegung, Beförderung, EG, EU, Verbrauchsteuer, Mineralölsteuer, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 3 Abs. 2 RL 92/12/EWG des Rates vom 25.2.1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren und insbesondere die Voraussetzung der "besonderen Zielsetzung" einer bestimmten Steuer, - a) dahin auszulegen, dass diese Bestimmung verlangt, dass das verfolgte Ziel nicht mit einer anderen harmonisierten Steuer erreicht werden kann? - b) dahin auszulegen, dass eine rein budgetäre Zielsetzung vorliegt, wenn eine bestimmte Abgabe gleichzeitig mit der Übertragung von Zuständigkeiten auf Autonome Gemeinschaften eingeführt worden ist, auf die wiederum die Erträge aus der Erhebung dieser Abgabe übertragen werden, damit sie einen Teil der aus den übertragenen Zuständigkeiten resultierenden Kosten bestreiten können, wobei die Autonomen Gemeinschaften unterschiedliche Steuersätze für ihr Gebiet einführen können? - c) Sollte die vorhergehende Frage verneint werden: Ist der Begriff der "besonderen Zielsetzung" dahin auszulegen, dass sie sich ausschließlich auf ein Ziel bezieht, oder ist es vielmehr zulässig, mehrere verschiedene Ziele zu verfolgen, zu denen auch das rein budgetäre Ziel der Finanzierung bestimmter Zuständigkeiten gehört? - d) Sollte die vorhergehende Frage dahin beantwortet werden, dass es zulässig ist, mehrere Ziele zu verfolgen: Welchen Grad an Bedeutung muss ein bestimmtes Ziel im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 RL 92/12/EWG haben, damit die Voraussetzung erfüllt ist, dass die Abgabe einer "besonderen Zielsetzung" i.S. der Rechtsprechung des Gerichtshofs dient, und nach welchen Kriterien richtet sich die Abgrenzung der hauptsächlichen von der untergeordneten Zielsetzung? - 2. Steht Art. 3 Abs. 2 RL 92/12/EWG und insbesondere die Bedingung, dass die Besteuerungsgrundsätze der Verbrauchsteuern oder der Mehrwertsteuer in Bezug auf die Steuerentstehung beachtet werden müssen, - a) einer indirekten nicht harmonisierten Steuer wie der IVMDH, die anders als die harmonisierte Steuer (Steuer auf Mineralöle, die erhoben wird, wenn die Waren das letzte Steuerlager verlassen) oder die Mehrwertsteuer, die zwar auch beim Einzelhandelsverkauf an den Endverbraucher erhoben wird, aber auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe geschuldet wird, nur auf der Stufe des Verkaufs des Treibstoffs an den Endverbraucher erhoben wird, entgegen, da sie nicht - mit den Worten des Urteils EKW und Wein & Co. (Randnr. 47) - einer dieser beiden Besteuerungstechniken, wie sie im Gemeinschaftsrecht ausgestaltet sind, strukturell entspricht? - b) Sollte die vorhergehende Frage verneint werden: Ist davon auszugehen, dass die Bedingung der Beachtung der genannten Grundsätze, ohne dass im Hinblick auf die Entstehung der Steuer Übereinstimmungen bestehen müssen, bereits erfüllt ist, weil die indirekte nicht harmonisierte Steuer, in diesem Fall die IVMDH, keine Auswirkungen auf den normalen Mechanismus der Entstehung der Verbrauchsteuern bzw. der Mehrwertsteuer in dem Sinne hat, dass sie ihn weder behindert noch erschwert?
Vorinstanz: Tribunal Superior de Justicia de Madrid (Spanien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2013 Nr. C 79 S. 6
Erledigungs-Vermerk: Streichung der Rechtssache