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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 26/19 (BFH)
§§: AO § 169 Abs. 2 Satz 2, AO § 171 Abs. 7, AO § 153, AO § 45
Schlagwörter Steuerhinterziehung, Ablaufhemmung, Festsetzungsfrist, Erbfall, Berichtigung, Steuererklärung
Rechtsfrage: Begeht, wenn der Erblasser durch die Abgabe unrichtiger Steuererklärungen Steuern hinterzogen hat, auch dessen Gesamtrechtsnachfolger eine eigenständige Steuerhinterziehung, wenn er die Steuererklärungen des Erblassers nach dem Erbfall nicht berichtigt, und greift infolgedessen auch bezüglich des Gesamtrechtsnachfolgers eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 7 AO hinsichtlich der Steuerschuld des Erblassers ein? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 26.07.2019
Vorinstanz/AZ: 6 K 3189/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 14 86
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 21.06.2022
Erledigungs-Az: VIII R 26/19
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 18 90