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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-363/05 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6
Schlagwörter Umsatzsteuerbefreiung, EG, EU, Verwaltungsdienstleistung, Sondervermögen, geschlossene Investmentfonds
Rechtsfrage: 1. Kann der Begriff "Sondervermögen" in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 Richtlinie 77/388/EWG auch geschlossene Investmentfonds wie die ITC umfassen? - 2. Erlaubt, falls die erste Frage bejaht wird, die Formulierung "durch die Mitgliedstaaten als solche definierten" in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 - a) den Mitgliedstaaten, bestimmte in ihrem Hoheitsgebiet befindliche "Sondervermögen" auszuwählen, die für eine Befreiung der Verwaltungsdienstleistungen von der Steuer in Betracht kommen, und andere von der Steuerbefreiung auszuschließen, oder - b) bedeutet die Formulierung, dass die Mitgliedstaaten die in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Fonds bestimmen müssen, die unter die Definition von "Sondervermögen" fallen, und dass die Steuerbefreiung sich auf all diese Fonds erstreckt? - 3. Wie wirken sich, falls die zweite Frage dahin beantwortet wird, dass die Mitgliedstaaten die "Sondervermögen" auswählen können, die für eine Befreiung von der Steuer in Betracht kommen, die Grundsätze der Steuerneutralität, der Gleichbehandlung und der Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen auf die Ausübung dieses Ermessens aus?
Vorinstanz: VAT and Duties Tribunal London
Vorinstanz/Datum: 19.09.2005
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2005 Nr. C 330 S. 7
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 28.06.2007
Erledigungs-Az: Rs C-363/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 28 60