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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-199/06 (EuGH)
§§: EG Art. 88
Schlagwörter Beihilfe, Verzicht, Rückforderung, EG, EU, Subvention, Nichtigkeit
Rechtsfrage: 1. Erlaubt es Art. 88 EG einem Staat, dessen Beihilfe für ein Unternehmen rechtswidrig ist, wobei die Rechtswidrigkeit von den Gerichten dieses Staates mit der Begründung festgestellt worden ist, dass die Beihilfe nicht Gegenstand einer vorherigen Anmeldung bei der Europäischen Kommission nach Maßgabe dieses Art. 88 Abs. 3 war, diese Beihilfe von dem Wirtschaftsteilnehmer, der sie erhalten hat, nicht zurückzufordern, weil die Kommission nach Anrufung durch einen Dritten die Beihilfe für mit den Vorschriften des Gemeinsamen Marktes vereinbar erklärt und damit die ausschließliche Kontrolle, die sie hinsichtlich dieser Vereinbarkeit ausübt, wirksam vorgenommen hat? - 2. Sind, falls diese Rückzahlungspflicht bestätigt wird, bei der Berechnung der Höhe der zu erstattenden Beträge die Zeiträume zu berücksichtigen, in denen die fragliche Beihilfe von der Europäischen Kommission für mit den Vorschriften des Gemeinsamen Marktes vereinbar erklärt worden ist, bevor diese Entscheidungen vom Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften für nichtig erklärt werden?
Vorinstanz: Conseil d´Etat (Frankreich)
Vorinstanz/Datum: 02.05.2006
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2006 Nr. C 154 S. 12
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 12.02.2008
Erledigungs-Az: Rs C-199/06