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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 64/05
§§: EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 8 Abs. 1, LStDV § 2 Abs. 1
Schlagwörter Arbeitslohn, Sonderzahlung, Zusatzversorgungskasse, Nachteilsausgleich
Rechtsfrage: Stellt der bei der Überleitung einer kommunalen Zusatzversorgungskasse auf eine andere Zusatzversorgungskasse gezahlte Nachteilsausgleich (Ausgleichszahlung durch zusätzliche Umlageaufschläge über eine Zeitspanne von 20 Jahren) steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, weil beide Zusatzversorgungskassen die Beiträge unverändert im Umlageverfahren mit gleicher Abschnittsdeckung finanzieren und es sich damit um eine pauschale Umlagevorauszahlung für die Zukunftssicherung der Arbeitnehmer handelt, die diesen im Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung zufließen (vgl. BFH-Urteil vom 14.9.2005 VI R 32/04, BFHE 210 S. 447, BFH/NV 2005 S. 2304)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 25.08.2005
Vorinstanz/AZ: 15 K 6297/03 L
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2005 S. 1769
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 46 33
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 15.02.2006
Erledigungs-Az: VI R 64/05 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 25 74