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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 3/11 (BFH) |
§§: | AO § 110, AO § 157 Abs. 2, AO § 126 Abs. 3, EStG § 10 d |
Schlagwörter | Einspruch, Wiedereinsetzung, Verlustvortrag, Verschulden |
Rechtsfrage: | Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen den Bescheid für die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2005: Liegt bei der Einhaltung einer gesetzlichen Frist ein Verschulden vor, wenn im Hinblick auf die Beschwer i.S. des § 350 AO, die objektiv erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist durch das Einreichen von Steuererklärungen für Vorjahre eingetreten ist, auf eine fristgerechte Einspruchserhebung verzichtet wurde? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 09.07.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 3154/08 F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 10 09 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 29.02.2012 |
Erledigungs-Az: | IX R 3/11 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 12 12 92 |